
Unsere Tarife
Die Abrechnung von Pflegeleistungen erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf nationaler und kantonaler Ebene sowie den Vereinbarungen mit den Versicherungen. Für einige spezifische Pflegeleistungen, die gesetzlich geregelt sind, ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.
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Pflegekosten (werden von der Krankenkasse übernommen)
A: Abklärung und Beratung und Anleitung: 76,90 CHF/h
B: Behandlungspflege: 63,00 CHF/h
C: Grundpflege: 52,60 CHF/h
Ihre Patientenbeteiligung bei Erwachsene beträgt pro Einsatztag 7,65 CHF.-
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1) Die Mindesteinsatzdauer beträgt zehn Minuten, danach wird die Zeit in Fünf-Minuten-Einheiten erfasst.
2) Personen unter 18 Jahren bezahlen keinen Patientenbeitrag.
3) Pro fünf Minuten werden Fr. –.64 verrechnet (bis maximal Fr. 7.65 pro Tag). Der Patientenbeitrag ist zusätzlich zur Franchise und zum Selbstbehalt von der Kundin oder vom Kunden zu bezahlen und wird von der Krankenversicherung nicht zurückerstattet.
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Ergänzungsleistungen (EL) IV & AHV
Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen Personen, deren Renten und Einkommen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenshaltungskosten zu decken. Sie unterstützen insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder solche, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. Die EL decken Ausgaben wie Lebensunterhalt, Miete und Gesundheitskosten ab. Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben einen rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen. Zusammen mit der AHV und IV bilden die EL ein wichtiges Element des sozialen Sicherungssystems in der Schweiz und tragen wesentlich dazu bei, Armut zu verhindern und soziale Gerechtigkeit zu fördern.
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Kanton Basel-Stadt:
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Tel: 061 267 86 66
Fax: 061 267 86 44
E-Mail: asb@bs.ch
Web: www.asb.bs.ch
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Kanton Basel-Landschaft:
SVA Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen
Tel: 061 425 25 25
Fax: 061 425 25 00
E-Mail: info@sva-bl.ch
Web: www.sva-bl.ch
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Hilflosenentschädigung
Personen, die bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ankleiden, Aufstehen, Essen oder Körperpflege auf die Hilfe anderer angewiesen sind, gelten im Sinne der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als „hilflos“. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Hilflosenentschädigung erhalten.
Die Höhe der Entschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab (leicht, mittel oder schwer) und ist unabhängig vom Einkommen oder Vermögen.
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Betreuungsgutschriften
Wenn Sie pflegebedürftige Verwandte betreuen, die leicht erreichbar sind, haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Als Verwandte zählen Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Stiefkinder sowie Lebenspartner, die seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt leben. Betreuungsgutschriften werden von den kantonalen Ausgleichskassen verwaltet.
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Zusatzversicherungen für Haushaltshilfe
Ärzte können hauswirtschaftliche Unterstützung verschreiben, jedoch werden diese Leistungen nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn eine entsprechende Zusatzversicherung besteht. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über Ihre Möglichkeiten.
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